Der Vorstand des ATSV Stockelsdorf hat sich entschieden die Regelung der Corona Schutzverordnung in Schleswig-Holsteinzu verschärfen und keine Selbsttests zuzulassen.
In den Anlagen des ATSV Stockelsdorf sind nur PCR-Tests oder Schnelltests zugelassen, die von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde.
Testnachweis:
* PCR-Test (48 Stunden gültig)
* Schnelltest (24 Stunden gültig)
* keine Selbsttests, da zu aufwendig und nicht von uns bewertbar
Impfnachweis:
* Impfausweis mit Einträgen über die Erst- und Zweitimpfung.
* Bescheinigung des Impfzentrums, der Artzpraxis oder einer Apotheke.
* digitaler Nachweis (z.B. mit der Corona-Warn-App, CovPass des RKI oder Luca)
In jedem Fall müssen 14 Tage nach der letzten Impfung vergangen sein.
Infektionsnachweis:
* Ein Genesener gilt bis zu 6 Monate nach der Infektion als geschützt,
als Nachweis gilt ein positiver PCR-Test; ein Antikörpernachweis reicht nicht!
* Die Infektion kommt der Erstimpfung gleich, weshalb der Genesene als dauerhaft geschützt gilt, wenn er eine Zweitimpfung vornimmt; ab diesem Tag gilt er als vollständig geschützt - also nicht erst nach 14 Tagen.