19 Spieltermine / Spielverlegungen
19.1 Eine Änderung der Spieltermine (auch der Anfangszeiten), die von der zuständigen Stelle festgesetzt sind, ist möglich, wenn:
a) ein Stammspieler einer Mannschaft zu Lehrgängen und Tagungen bzw. als Spieler, Schiedsrichter oder Betreuer zu Veranstaltungen des DTTB, NTTV oder BTTV herangezogen wird; oder
b) beide betroffenen Mannschaften im gegenseitigen Einvernehmen handeln.
19.2 Anträge auf Spielverlegung nach 19.1 a) müssen direkt nach Bekanntwerden und unter Angabe des Grundes an die gegnerische Mannschaft und den Staffelleiter gerichtet werden. Sollten sich beide Mannschaften nicht auf einen Austragungstermin einigen, setzt der Staffelleiter das Spiel möglichst langfristig und am Spieltag der Heimmannschaft orientiert an.
Zwischen beiden Mannschaften abgestimmte Anträge auf Spielverlegung nach 19.1 b) müssen von beiden Mannschaften vor dem angesetzten Termin im Online-Ergebnisdienst eingetragen sein.
19.3 Der Verlegungszeitraum von drei Spielwochen nach dem angesetzten Termin darf nicht überschritten werden, wobei Montag der erstmögliche und Sonntag der letztmögliche Spieltag innerhalb einer Spielwoche ist. Die Rundenspiele der Vor- und Rückrunde müssen mit dem jeweils letzen Spieltag (Sonntag) abgeschlossen sein. Die letzten beiden Spieltage der Rückrunde dürfen nicht nach hinten verlegt werden, es sei denn, der Staffelleiter war gezwungen eine Neuansetzung so zu wählen.
19.4 Eine Verlegung von Spielterminen wegen Ausfall des Spielortes wird grundsätzlich nicht genehmigt. Es muss nach Möglichkeit beim Gegner gespielt werden. Hierbei übernimmt der neue Gastgeber sämtliche Verpflichtungen. Sofern sich die beiden Mannschaften nicht auf einen Tausch einigen können, muss das Rückspiel wie angesetzt, ausgetragen werden.
Finden Jugendturniere an einem Rundenspieltag der Erwachsenen statt, so ist der Ausrichter berechtigt, die Heimspiele seiner Erwachsenenmannschaft so zu verlegen, dass sein Heimrecht nicht verloren geht.
19.5 Als Spieltag wird der Tag gewertet, an dem ein verlegtes Rundenspiel tatsächlich ausgetragen wurde.
Die Zustimmung der gegenerischen Mannschaft liegt uns bereits vor.
Beide betroffenen Mannschaften handeln gem. Punkt 19.1 b) im gegenseitigen Einvernehmen.